Masern sind hoch anste­ckend und kön­nen zu schwer­wie­gen­den Fol­ge­er­kran­kun­gen füh­ren. Die für die Masern-Eli­mi­na­tion zum Ziel gesetzte Impf­quote von 95 % für die voll­stän­dige Imp­fung wird in Deutsch­land bis­her nicht erreicht. Des­halb hat der Deut­sche Bun­des­tag das Masern­schutz­ge­setz beschlos­sen, das am 1. März 2020 in Kraft tritt. Das Gesetz erwei­tert die für die Schu­len rele­van­ten Vor­schrif­ten des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG).

Im neuen Masern­schutz­ge­setz ist gere­gelt, dass alle nach dem Jahr 1970 gebo­re­nen Per­so­nen, die in Schu­len und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen betreut wer­den oder dort tätig sind, nun den Nach­weis der Masern­imp­fung erbrin­gen müssen.

Wich­tig ist:

  • Die Nach­weis­pflicht gilt ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neue Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie neu in der Schule tätige Personen.
  • Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule unter­rich­tet wur­den oder Per­so­nen, die dort bereits tätig sind, müs­sen erst bis zum 31. Juli 2021 einen Nach­weis erbrin­gen. Wie Sie den Impf­schutz in der Schule nach­wei­sen müs­sen, wird uns und Ihnen noch mit­ge­teilt. Bitte des­we­gen nicht im Sekre­ta­riat nach­fra­gen. Sie erhal­ten diese Infor­ma­tio­nen rechtzeitig.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf den Sei­ten des Hes­si­schen Kul­tus­mi­nis­te­ri­ums. (Link1 und Link 2)